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Zum 1. April 2013 tritt eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Die vor vier Jahren eingeführte Neufassung war juristisch umstritten und galt aus Sicht des Bundesverkehrsministeriums aus formalen Gründen als nichtig. Mit der neuen Fassung soll nun wieder Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herrschen. Die Experten von DEKRA erklären die wichtigsten Änderungen.#
Unter anderem wird mit der neuen StVO die Winterreifenpflicht konkretisiert. Bisher war im Verordnungstext nur davon die Rede, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist und dass dazu insbesondere eine geeignete Bereifung gehört, so Dr. Andreas Schmidt, Leiter Fahrerlaubniswesen bei DEKRA. Mit der Neufassung wird konkret festgeschrieben, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die den in der geltenden EU-Richtlinie beschriebenen Eigenschaften für Winterreifen, also M+S-Reifen, entsprechen. Damit wird die Winterreifenpflicht endlich greifbar.
Eine weitere Neuregelung betrifft Krafträder: Wenn die Fahrzeuge mit Tagfahrlicht ausgestattet sind, können die Fahrer tagsüber selbst entscheiden, ob sie mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren. Bisher war durchgängig Abblendlicht vorgeschrieben. Während der Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
An Bahnübergängen gilt künftig ein Überholverbot zwischen dem entsprechenden Gefahrzeichen und dem Bahnübergang selbst. Einem Bahnübergang darf sich der Straßenverkehr ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, außerdem könnte das überholte Fahrzeug die Sicht auf die Schienen verdecken, erklärt der DEKRA Experte die Neuregelung. Die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für Lkw über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake wurde gestrichen.
Neu geregelt wurde teilweise auch die Benutzung von Fahrstreifen: Wenn auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei durch Leitlinien markierte Fahrstreifen vorgesehen sind, dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen genutzt werden. Dasselbe gilt bei Fahrbahnen mit fünf markierten Fahrstreifen für beide Richtungen für die zwei linken und den mittleren Fahrstreifen. Nur wer nach links abbiegen möchte, darf sich in diesen Fällen auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen. Bei drei oder mehr markierten Fahrstreifen für eine Richtung dürfen außerorts Lkw über 3,5 Tonnen und Kraftfahrzeuge mit Anhänger den linken Fahrstreifen ebenfalls nur zum Linksabbiegen benutzen.
Weitere ausgewählte Neuerungen in der StVO ab 1. April im Überblick:
Insgesamt verfolgt die neu gefasste Straßenverkehrsordnung außerdem das Ziel, den Schilderwald auszudünnen. Die Maßgabe lautet Nur so viele Verkehrszeichen wie nötig, so wenige wie möglich.
Was soll denn Einheitlichkeit bringen wenn es auf Rügen keine Kranken gibt aber in München auf jeden Schritt einer. Was für eine Strategie soll das bisher sein die uns auf 10000 Neuinfizierte. Träumen wir nun von der Herdenimmunität oder wie Tru.....
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