Vegetationsperiode beginnt am 1. März

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwischen dem 1. März und dem 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5). Ausgenommen davon sind unter anderem Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen reduzieren oder notwendig sind, um die Bäume gesund zu erhalten. Umfangreichere Fäll- und Gehölzschnittarbeiten dürfen daher erst wieder im Oktober vorgenommen werden. Nicht verboten sind notwendige und nicht aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen. Mit diesen Regelungen sollen die heimischen Tiere in der jetzt beginnenden Vegetationszeit beim Nestbau und der Aufzucht der Jungtiere geschützt werden.





Außerdem sind in den Innenstadtbezirken und in Teilen von Bad Cannstatt die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart zu beachten. Bäume mit einem Stammumfang von 80 Zentimeter oder mehr (gemessen ein Meter über Erdboden) dürfen ganzjährig weder entfernt noch durch Rückschnitt oder Eingriff in den Wurzelbereich in Ihrem Bestand beeinträchtigt werden. Ausgenommen sind Pflegeschnitte und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug.

Ganzjährig sind die artenschutzrechtlichen Verbote des Paragrafen 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Demnach dürfen wild lebende Tiere beson-ders geschützter Arten nicht verletzt, getötet oder deren Lebensstätten beschädigt oder zerstört werden. Besonders geschützt sind unter anderem alle heimischen Vogel-, Amphibien- und Reptilienarten sowie viele Säugetiere und Insekten.

Von den Verboten kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme beziehungsweise Befreiung erteilt werden.



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